Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Jahre 2003 und einer anschließenden Gesetzesänderung können deutsche gesetzlich Krankenversicherte sich auch im Ausland einer ambulanten medizinischen Versorgung, also zum Beispiel einer zahnärztlichen Behandlung, unterziehen, die von den Krankenkassen erstattet werden muss. Allerdings ist die Erstattung höchstens auf den Betrag begrenzt, der angefallen wäre, hätte sich der Versicherte in Deutschland einer entsprechenden Behandlung unterzogen.
Oft lauern versteckte Kosten, da der deutsche Patient im Ausland wie ein Privatpatient behandelt wird und eine entsprechende Rechnung erhält. Die Krankenkasse zahlt jedoch am Ende nur den Betrag, der bei einer Kassenbehandlung hierzulande angefallen wäre. Hinzu kommt, dass die Kasse einen Verwaltungskostenanteil an dem Erstattungsbetrag einbehält. Wenn die gleiche Behandlung in Deutschland nicht erstattungsfähig ist, bleibt der Patient gleich ganz auf seinen Kosten sitzen.
Ein weiterer Nachteil des Zahnersatzes aus dem Ausland ist, dass die Qualität der Behandlung um Vorfeld oft nur sehr schwer oder gar nicht eingeschätzt werden kann. Besonders wenn Komplikationen auftreten, kann es zu einer ungewollten Verlängerung des Auslandsaufenthaltes kommen, durch die weitere Kosten entstehen. Ob danach noch die im Vorfeld einkalkulierte Kostenersparnis übrig bleibt, ist meist fraglich. Auch ist zu bedenken, dass im Falle eines Behandlungsfehlers geltend zu machende Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche am Behandlungsort durchgesetzt werden müssen. Zudem fehlt bei einer einmaligen Behandlung im Ausland das üblicherweise sehr wichtige Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt. Auch kann es notwendig sein, dass mehrere Nachbehandlungstermine stattfinden. Die praktische Umsetzung ist oft schwierig und mit im Vorfeld unkalkulierbaren Mehrkosten verbunden.
Letzte Aktualisierung am 02.12.2010.