Ein Zahnarzt darf, wie jeder andere Allgemeinmediziner oder Facharzt auch, seinen Patienten krank schreiben. Zum Beispiel wird eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, wenn ein Zahn oder die Kieferhöhle vereitert ist und der Patient stark geschwächt ist. Auch nach komplizierten Zahnbehandlungen oder Eingriffen, insbesondere nach der Extraktion von Weisheitszähnen, kann eine Krankschreibung angezeigt sein.
Ob ein Arzt einen Patienten krank schreibt, wird von dessen allgemeiner Verfassung bestimmt, zudem jedoch von der Branche abhängen, in der der Betroffene aktiv ist. Per Definition liegt eine Arbeitsunfähigkeit immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer außer Stande ist, seine vertraglich geregelte Arbeitsleistung ohne Gefahren für sich selbst oder andere unbeteiligte Personen zu erbringen. Daher müssen schließlich auch bestimmte Berufstätige wie Bus- und Taxifahrer, Polizisten oder Piloten besondere gesundheitliche Voraussetzungen mitbringen und Eignungstests bestehen.
Der Zahnarzt oder Kieferchirurg wird die Stärke der gesundheitlichen Beeinträchtigung und deren Dauer nach dem Eingriff bewerten. Ausschlaggebend ist unter anderem, ob nur ein einzelner Weisheitszahn entfernt wurde oder in mehreren Kieferbereichen manipuliert wurde. Dabei ist die Belastung stärker und größere Mengen an Lokalanästhetikum (Betäubungsmittel) werden verabreicht, die eine Krankschreibung rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Eingriff unter Vollnarkose durchgeführt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vollnarkose (zahn)medizinisch notwendig war, denn natürlich haben sich auch Angstpatienten nach einer Vollnarkose ihre Auszeit verdient.
Verlief die Extraktion eines Backen- oder Weisheitszahns völlig komplikationslos und geht der Patient einer sitzenden Tätigkeit nach, wird eine Krankschreibung oft lediglich für den Tag des Eingriff erfolgen. Anderenfalls sind mehrere Tage der Krankschreibung notwendig. Nach der Entfernung mehrerer Weisheitszähne kommt es durchschnittlich zu einer Krankheitszeit von drei Tagen. Wurden die Weisheitszähne komplett entfernt, ist eine Krankschreibung von fünf bis sieben Tagen die Regel. Spätestens dann, wenn die Fäden gezogen sind, können die meisten Patienten problemlos an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
Die Dauer der Krankschreibung nach einer Extraktion wird auch vom Arbeitsumfeld des Betroffenen bestimmt. Denn anstrengende körperliche Arbeit ist nach einem Eingriff an den Backen- und Weisheitszähnen tabu. Eine Bürotätigkeit kann dagegen unter Umständen ausgeübt werden. Allerdings fällt vielen Betroffenen das Reden schwer, so dass auch Berufe mit Publikumsverkehr oder eine Lehrtätigkeit nun an ihre Grenzen stoßen. Ein Auskurieren der Operationsfolgen wird daher auch im Interesse des Arbeitgebers liegen.
Für Schüler gelten ähnliche Zeiträume, in denen sie nach der Weisheitszahn-Operation vom Schulbesuch fernbleiben. Sie bekommen vom Zahnarzt beziehungsweise Kieferchirurgen ein Attest, das ihnen bescheinigt, wie lange sie schulfrei haben.
Dabei sind auch die Patienten gehalten, ihre Genesung zu fördern. Nach der Operation oder Extraktion sollten Alkohol und Kaffee (beziehungsweise stärker koffeinhaltige Getränke) vermieden werden. Auch Tabakqualm ist nun kontraproduktiv. Das gilt ebenso für Sport, der, wie anstrengende körperliche Garten- oder Hausarbeit, nun unterbleiben sollte.
Schmerzen nach dem Eingriff, aber auch leichtes Fieber, sind übrigens normal. Ist sich der Patient unsicher, sollte der behandelnde Mediziner, oder, falls dieser nicht erreichbar ist, ein anderer Zahnarzt konsultiert werden. Auch der darf dann, bei etwaigen Komplikationen, eine Krankschreibung verlängern und weitere Behandlungsmaßnahmen veranlassen.
aktualisiert am 23.01.2017