Gerade in der Zahnmedizin können heute nicht mehr sämtliche Wünsche der Patienten durch die gesetzlichen Krankenkassen erfüllt werden. Dies gilt insbesondere für bestimmte Füllungen, aber auch prophylaktische Maßnahmen wie eine professionelle Zahneinigung, die viele Ärzte ihren Patienten gerne empfehlen. Doch wie sieht es aus, wenn das Platzangebot in der Mundhöhle nicht ausreicht und mit einem Weisheitszahn ein per se gesunder Zahn extrahiert wird? Gilt auch in solchen Fällen die Entfernung als Kassenleistung?
Tatsächlich können, gerade bei den Weisheitszähnen, die Gründe für eine Entfernung (Extraktion) sehr verschieden sein. Denn neben Karies kann auch eine drohende Fehlstellung im übrigen Gebiss der Grund sein, Weisheitszähne zu entfernen. Dies kann gerade bei Weisheitszähnen heikler sein und wird als oralchirurgischer Eingriff unter Vollnarkose ausgeführt. Insofern fragen sich viele Betroffene, ob und inwieweit die Maßnahme mit Folgekosten oder einem Eigenanteil verknüpft ist.
Bei der Kostenfrage drohen jedoch keine negative Auswirkungen für den Patienten. Sobald der Zahnmediziner eine Extraktion der Weisheitszähne vorschlägt und dafür einen triftigen Grund (Indikation) sieht, wird diese Maßnahme auch durch die gesetzlichen Kassen getragen. Damit gilt nicht nur das Ziehen kariöser Weisheitszähne, sondern auch die prophylaktische Entfernung, die das übrige Gebiss schont, als Kassenleistung.
Sind Röntgenbilder nötig, werden auch diese diagnostischen Maßnahmen im Vorfeld durch die Kasse ersetzt. Ein wenig anders sieht es aus, wenn eine Vollnarkose vom Patienten gewünscht wird. Denn bereits durchgebrochene Weisheitszähne können durchaus im Rahmen einer Lokalanästhesie entfernt werden.
Muss der Zahn dagegen im Rahmen einer OP freigelegt werden, kommen, je nach Schwere des chirurgischen Eingriffs, beide Narkosearten in Betracht. Rät der Zahnmediziner dabei zu einer Vollnarkose, wird auch diese in aller Regel problemlos durch die Kassen getragen. Anders sieht es jedoch aus, wenn diese Narkoseform explizit von einem Patienten, der sich vor dem Eingriff fürchtet, verlangt wird. In diesem Fall ist es sinnvoll, die auch dann mögliche Übernahme im Vorfeld mit der Kasse abzuklären. Hier haben (anerkannte) Angstpatienten, aber auch Kinder gute Chancen; Personen, die nicht zu diesem Patientenkreis gehören, müssen die gewünschte Vollnarkose ohne medizinische Indikation dagegen in aller Regel selbst tragen.
aktualisiert am 12.12.2016