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Im Falle eines Behandlungsfehlers haftet der Zahnarzt sowohl vertraglich wegen Verletzung des Behandlungsvertrages (§§ 611, 280 I BGB), als auch gesetzlich wegen unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die regelmäßige Verjährungsfrist für
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